Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Miets-im-Kiez.biz und ƒ audiodesign

Rechteinhabend und geschäftsführend vertreten durch Falco Ewald (Vermieter/Verkäufer)

Geschäftsanschrift:

Glogauer Strasse 2

D – 10999 Berlin Xberg 

Vermietung

I. Gegenstand der AGB

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für die Vermietung von Sachen des Einzelunternehmers Falco Ewald, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtungsanlagen, Videowiedergabe, Telekommunikation und Dekorationsmaterial. Es sind aber auch Nebentätigkeiten wie Planung, Ausführung und Verkauf geschützt.

II. Allgemeines

  1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
  2. Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
  3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht.

III. Angebot und Preise

  1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt, oder die Sache übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Sie erfolgen freibleibend.
  2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
  3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Alle Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nicht anders vereinbart.

IV. Erfüllung

  1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seinen Geschäftsräumen, auch wenn er die Ware an einem anderen Ort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.
  2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertige Mietgegenstände bereitstellt.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt Vorkasse und Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnung ist porto- und spesenfrei in Berlin zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderung handelt.
  2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift der Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
  3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 10% p.a. pro angefangenem Monat, in Ansatz zu bringen.

VI. Unterrichtungspflicht

  1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.
  2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesonders:
    • bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter,
    • bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen,
    • bei Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Vermieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.

VII. Untervermietung

  1. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
  2. Die gelieferte Sache bleibt Eigentum des Vermieters. Es ist nicht gestattet, diese Sache mit Rechten Dritter zu belasten.

VIII. Gewährleistung und Haftung

a) Der Mieter oder dessen Beauftragter erklärt mit Empfang der Mietsache auch ohne schriftliche Form die Mangelfreiheit der Mietsache.

b) Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn:

- bei offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels, dieser beim Vermieter schriftlich geltend gemacht wird,

- der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt,

- die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden ursächlich im Zusammenhang mit der Veränderung steht,

- der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt,

- Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist,

- der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

IX. Rückgabe

  1. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache in einem mangelfreiem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes entspricht.
  2. Der Vermieter ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort zu bestätigen.
  3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, dem Vermieter steht für diese Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

X. Besondere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    • die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
    • soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen,
    • notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original-, oder mit Zustimmung des Vermieters, gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in der selben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden zu entfernen.

Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

XI. Verletzung der Pflichten und Schadensersatz

  1. Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßen Zustand zurückgeliefert, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen oder sonstigen Arbeiten unter normalen Verhältnisse arbeitstechnisch erforderlich ist.

XII. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes

  1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Mieter über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

XIII. Werkarbeiten des Vermieters

  1. Wenn Werkarbeiten, z.B. der Aufbau einer Anlage, Lieferung oder der Aufbau einzelner Geräte erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.
  2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
  3. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem Vermieter und Werksunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- , Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
  4. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.
  5. Über die Abnahme der Arbeiten des Vermieters ist eine Abnahmebescheinigung / ein Lieferschein auszufüllen. Die Abnahme liegt mit Inbetriebnahme der Anlage vor.
  6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

XIV. Allgemein

Wird zwischen den Parteien anlässlich z.B. einer Openair Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktionen der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:

  1. Der Vermieter kann die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
  2. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Vandalismus oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt daraus Schadensansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
  3. Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Openair Veranstaltung erforderlich sind, holt der Mieter auf seine Kosten diese Genehmigung ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Mieter allein.

XV. Anweisungen des Vermieters

Für den Fall, das dem Vermieter zur Kenntnis gebracht wird oder er eigene Kenntnis davon hat, dass durch das Aufstellen von Anlagen des Vermieters, Personen oder Sachen, auch eigene Sachen des Vermieters gefährdet sind, hat der Vermieter das Recht Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen. Unterlässt der Mieter diesen Hinweis, stellt er den Vermieter aus allen sich ergebenden Schäden frei. Dies gilt auch schon vor Abnahme der Anzeige.

XVI. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
  2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im folgenden wird unter Auftragsvolumen 100 % der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen.Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
    • bis 60 Tage vor Mietbeginn 7% des Auftragvolumens
    • bis 45 Tage vor Mietbeginn 22% des Auftragvolumens
    • bis 30 Tage vor Mietbeginn 38% des Auftragvolumens
    • bis 10 Tage vor Mietbeginn 52% des Auftragvolumens
    • bis 3 Tage vor Mietbeginn 84% des Auftragvolumens

Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 80% des Auftragvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf derselben die Mietsache anderweitig zu vermieten.

XVII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Menschen, Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Berlin. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. §38. II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Verkauf

I. Gegenstand der AGB

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf sämtlicher Sachen des Unternehmers Falco Ewald.

II. Allgemeines

  1. Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
  2. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Falco Ewald. Aus einem stillschweigenden Verzicht Falco Ewalds auf Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
  3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht.

III. Angebot und Preise

  1. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie gilt dann als angenommen, wenn sie von Falco Ewald oder einer Seiner Firmierungen schriftlich bestätigt oder die bestellte Ware ausgeliefert ist. Ergänzungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Falco Ewald.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

IV. Lieferzeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsveränderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Leihfrist erneut zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Absatz 1 dieses Abschnittes.
  4. Höhere Gewalt, oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, ändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
  5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine Zusicherung gegeben ist.

V. Abnahme

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 10Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
  2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
  3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offensichtlich auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufgegenstandes zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss der Vertragen in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
  2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Verkäufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder niedrigere Kosten nachweist. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Pfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
  3. Verlangt der Käufer Schadenersatz, so beträgt dieser 25% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VII. Gewährleistung

  1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Sachen bei Auslieferung.
  2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Der Käufer hat den Fehler unverzüglich nach deren Feststellung beim Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
  3. Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz und Instandsetzung fehlerhafter Teile zu erfolgen. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder der Schaden dadurch entstanden ist, dass der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat, der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung vom Verkäufer nicht genehmigt sind, der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Gebraucht gekennzeichnete Kaufgegenstände werden ohne Gewährleistung und "gekauft wie gesehen und ausprobiert" übergeben. Rücknahme ist in diesem Falle ausgeschlossen.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk.
  2. Die Rechnungen von Falco Ewald sind portofrei und spesenfrei zahlbar, und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum.
  3. Schecks werden vom Verkäufer nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift der Zahlung. Bankspesen trägt der Käufer.
  4. Bei nicht termingerechter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, Vertragszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% pro anno pro angefangenem Monat, in Ansatz zu bringen.

IX. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund- wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt. Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht ersetzt wird. Nicht ersetzt werden Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzungen, entgangener Gewinn.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung bei gesetzlichem Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer/Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen dem Verkäufer gegenüber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
  2. Für Menschen, Geschäftspartner, Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Berlin.